Schule zu – was nun?
Wir lassen Sie mit Ihren Fragen nicht allein!
Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen:
Was bedeuten die Ausgangs-Beschränkungen genau? Was darf man und was nicht?
Der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes in Worten des Ministeriums
Elterninfo zu Corona vom Ministerium
Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreuung)
Ich muss zum Arbeiten! Gibt es eine Betreuungsmöglichkeit für mein Kind?
Wenn Sie eine Betreuung brauchen für Ihr Kind, melden Sie sich bitte im Sekretariat (08321 66070). Wir prüfen dann Ihren Fall.
Achtung, Ihr Kind muss gesund sein und keinen Kontakt zu Corona-Patienten gehabt haben in den letzten 14 Tagen.
Für die Sommerferien genauere Informationen finden Sie hier.
Ich habe keine Betreuungsmöglichkeit. Wer zahlt mein Gehalt, wenn ich daheim bleibe?
Für die Eltern, die wegen der Betreuung ihres Kindes nicht zur Arbeit erscheinen können, gilt Folgendes:
Ist das Kind selbst erkrankt, kann ein Anspruch nach Krankenversicherungsrecht auf Kinderkrankengeld unter den Voraussetzungen des § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen. Für die Dauer des Bezugs von Kinderkrankengeld – für jedes Kind bis zu 10 Arbeitstagen, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Arbeitstagen im Jahr – besteht dann ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit gegen den Arbeitgeber.
Für Fragen bitte an die Krankenversicherung wenden!
Ist das Kind gesund und können die Eltern nicht zur Arbeit erscheinen, weil sie keine andere Betreuungsmöglichkeit haben, muss der Arbeitgeber umgehend darüber informiert werden. Es sollte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden (Urlaub, Abbau von Überstunden, Homeoffice, vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit, Änderung der Arbeitszeitverteilung).
Unter Umständen könnte sich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung aus der Vorschrift des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben. Darin ist geregelt, dass Arbeitnehmer ihren Lohn weiter beziehen, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch „ein in ihrer Person liegendes unverschuldetes Leistungshindernis“ ausfallen. Diese Regelung kann aber im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein, was in der Praxis oft der Fall ist.
Deshalb ist es auf jeden Fall wichtig, dass die betroffenen Eltern das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und gemeinsam klären, welche Lösung für alle Beteiligten am besten ist.
Für Beschäftigte des Freistaats Bayern gibt es bald besondere Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen. Wir stellen diese dann zur Verfügung.
Das Virus ist doch für Kinder nicht schlimm! Warum fällt die Schule aus?
Obwohl die Krankheit bei Kindern in der Regel sehr mild verläuft, können Sie das Virus sehr wohl übertragen. Da Covid-19 mit zunehmendem Alter schwerer zu verlaufen scheint, ist es wichtig, vor allem Menschen mit Vorerkrankungen und mit höherem Alter zu schützen. Denken Sie vor allem daran, ältere und kranke Menschen in Ihrem sozialen Umfeld zu schützen. Insgesamt ist das Ziel, die Zahl der Ansteckungen möglichst gering zu halten.
Aber sonst können wir normal weitermachen, oder?
Durch die Schließung der Schulen soll erreicht werden, dass sich das Coronavirus nicht so schnell verbreitet. Wir bitten Sie daher auch im privaten Bereich zu überlegen, welche Kontakte wirklich wichtig sind und auf welche man im Moment verzichten kann. Soziale Kontakte sollten auch außerhalb der Schule auf ein Minimum reduziert werden.
Hierzu bitte die aktuellen Ausgangsbeschränkungen beachten.
Muss der verpasste Unterricht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden?
Nein. Daher ist es aber umso wichtiger, dass die Schülerinnen und Schüler das digitale Unterrichtsangebot auf unserer Lernplattform nutzen!